Das Sportgericht. Eine Schattenjustiz!

Fußballfans sind keine Verbrecher! Es ist eines der großen Streitthemen zwischen Fans und dem Deutschen Fußball-Bund: Kollektiv- und Vereinsstrafen, besonders im Fall von Pyrotechnik. Vereine werden zu Strafen in Höhe von mehreren Tausend, gar Hunderttausende an Euros verurteilt. 

Doch ist dies überhaupt gerechtfertigt ? Braucht es neben der staatlichen Rechtsprechung auch noch die eines Verbandgericht?


Versuch einer Definition:
Was ist die Sportgerichtsbarkeit?

Innerhalb der Sportgerichtsbarkeit des DFB können die Mitglieder belangt und bestraft werden, wenn sie gegen die internen Regelwerke verstoßen haben. Adressat ist nur der Verein welcher sich durch die Satzung und dem Zulassungsvertrag der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen hat. Strafen können nur gegen die im DFB organisierten Vereine und/oder deren Angestellte (i.d.R. Spieler/Trainer) ausgesprochen werden, gegen Fans kann der DFB aber erstmal keine Strafe verhängen.

Die rechtliche Grundlage für die Sportgerichtsbarkeit ist hierbei §9(1) des Grundgesetz (GG), denn dort ist die Vereinsautonomie verankert. Daraus ergibt sich das Befugnis zur eigenen Rechtsetzung und Rechtsprechung innerhalb eines Vereines, welche verfassungskonform zu gestalten ist.

Die Sportgerichtsbarkeit ist also keine staatliche Gerichtsbarkeit und steht zu ihr in keiner Konkurrenz. Dennoch können die Entscheidungen der Sportgerichtsbarkeit auch durch die staatlichen Gerichte, bzw. unabhängigen Schiedsgerichte überprüft werden.


Die Fakten.

Nach einer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das sogenannte “Verschuldensprinzip” – welches von einer Eigenverantwortlichkeit einer Person (also “der einzelne” ist verantwortlich und zu somit zu bestrafen) ausgeht – einen schützenswerten Verfassungsrang. Dies erklärt auch, weshalb es heute kaum ein (kein) Rechtssystem gibt, welches Kollektivstrafen zulässt. 

Kollektivstrafen widersprechen von Grund auf dem Rechtsverständnis, da hierbei das sogenannte “Verschuldensprinzip” außer Kraft gesetzt wird. Dies ist nicht mit den in Deutschland gelebten Rechtsverständnis zu vereinbaren. 

Im August 2017 hat der DFB nach über 12 Jahren nahezu aussichtslosem Dialog einen ersten Schritt auf die Fußballfans zu gemacht. Mit der Empfehlung des Aussetzen von Kollektivstrafen hat der ehemalige DFB-Präsident Reinhard Grindel ein Kernanliegen auf Zeit verwirklicht. Dies ist allerdings erst ein kleiner Schritt auf dem richtigen Weg, denn Woche für Woche hört man von der Verhängung unverhältnismäßiger und intransparenter Strafen.

Die Empfehlung von Herr Grindel gilt es deshalb satzungsgemäß zu verankern, und zukünftig auch für das DFB-Sportgericht geltend zu machen. In der Vergangenheit gab es über Jahre hinweg immer wieder Gespräche mit dem DFB, beruhend auf der Forderung hinsichtlich der Transparenz des Strafenkatalogs, sowie zu den erlaubten Fanutensilien. Diese wurden seitens des DFB bearbeitet, aber definitiv nicht ausreichend erfüllt und stellen auch heute noch ein hohes Maß an Intransparenz dar. Denn das DFB-Sportgericht bestraft meist nicht die Einzeltat, sondern führt eine Pauschalisierung mehrerer Vorkommnisse durch.


Unsere Wahrnehmung.

Auch der Karlsruher Sport-Club, sowie seine Fans und Partner, haben in den vergangenen Jahren immer wieder die Folgen der Urteile des DFB-Sportgerichts zu spüren bekommen. Eines von vielen Beispielen ist die Kollektivstrafe als Folge der Vorkommnisse im Rahmen des Spiels in Stuttgart am 09.04.2017. So entschied das Sportgericht des DFB, das Ligaspiel gegen Dynamo Dresden am 14.05.2017 unter Teil-Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden zu lassen. Diese Strafe, für ein Vergehen von einzelnen Personen hat negative Konsequenzen für den Verein, den Gastverein und seine Fans, jeden Stadionbesucher, aber auch für Sponsoren und Partner. Aus unserem Werteverständnis heraus kann man solche Kollektivstrafen als nicht rechtmäßig bezeichnen, denn sie lassen das Verschuldensprinzip vollumfänglich außen vor.

Der Strafenkatalog des DFB sowie die Rechtsprechung durch das DFB-Sportgericht weist außerdem ein hohes Maß an Intransparenz auf. Hinzukommt, die Pauschalisierung von Vorkommnissen, ein „Vorstrafenregister“ und die augenscheinliche Ungleichbehandlung zwischen den Vereinen sind nicht dazu geeignet Akzeptanz – auch bei Fußballfans – zu erzeugen. Desweiteren werden die Verfahren und die Entscheidungsgrundlage nicht (vollumfänglich) veröffentlicht und der Strafenkatalog ist nicht in seiner ganzen Fülle einsehbar. So hat es für uns Fans oftmals den Anschein als würfele das Sportgericht die Strafen aus.

Vor dem Recht sind alle gleich, doch manche gleicher – anders lässt sich die DFB-Sportgerichtsbarkeit nicht beschreiben. Zum Beispiel feierte im Mai 2017 der FC Bayern die Meisterschaft, wozu in der Halbzeitpause eine prominente Popsängerin auftrat. Durch ihren Auftritt musste der Anpfiff der 2. Halbzeit um mehrere Minuten verschoben werden, weshalb eine „ordnungsgemäße” Durchführung des Spiels somit nicht möglich war. Trotzdem wurde der FC Bayern nicht durch das DFB-Sportgericht sanktioniert. In anderen Fällen führten Verschiebungen des Anpfiffs zu Sanktionen für die Vereine, denn schließlich lag ein Eingriff in den ungestörten Spielverlauf vor, der satzungsgemäß gewährleistet sein muss. Daran lässt sich erkennen, dass der DFB mit zweierlei Maß misst und keine Gleichheit vor der Sportgerichtsbarkeit herrscht.

Zusätzlich bestraft das Sportgericht mit anderen Strafmaßnahmen und -Härten als es der Rechtsrahmen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. Daraus resultiert eine Doppelbestrafung, welche uns äußerst diskutabel erscheint. Einige der Delikte, welche das Sportgericht verfolgt sind lediglich Antragsdelikte (also ein Delikt, bei dem die Justizbehörde nur auf Antrag des Geschädigten tätig wird). Die Vereine, als Hausherren, oder der Geschädigte ist befugt eine Anzeige zu erstatten und zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Doch eine automatische Verfolgung und Sanktion einer vermeintlichen Straftat gilt es nicht hinzunehmen, und ist strikt abzulehnen.

Leider stimmen die Vereine den gesprochenen Urteilen in den meisten Fällen einfach nur zu, da im Falle einer Berufung eine noch höhere Strafe droht.

Wir fragen uns daher ob es den Vereinen überhaupt klar ist, was es bedeutet gegen eine vom DFB ausgesprochene Strafe in Widerruf zu gehen und sich durch die verschiedenen Instanzen zu klagen. Es entsteht hierbei sogar der Eindruck, dass kleinere Vereine sich den Strafen beugen um beispielsweise in der Lizenzierungsfrage keine Nachteile seitens des Verbandes zu spüren. Wobei der Verband hier eindeutig seine Machtstellung ausnutzen würde, was per se einen Konflikt darstellt!

Diese Stärke des Widerspruchs haben wir, die Supporters Karlsruhe 1986 e.V. gemeinsam mit dem Karlsruher Sport-Club im vergangenen Jahr bewiesen, als es um den Wildparkabschied „Danke Wildparkstadion!“ vom 03. November 2018 ging. Gemeinsam sind wir mit dem Karlsruher SC in Widerruf gegen das Urteil des DFB-Sportgerichts gegangen, und haben vor dem Bundesgericht einen Teilerfolg erzielt. Das Bundesgericht hat das Urteil des Sportgerichts aufgehoben und im Gegenzug hat sich der Karlsruher SC zu einer Zahlung von 3.000 Euro an die DFB Kulturstiftung für Projekte im Bereich Fan- und Erinnerungskultur verpflichtet.  Hierdurch kann die Zahlung des Vereins wiederum in die Fanarbeit in Karlsruhe zurückfließen. Die Verbandsgerichtsbarkeit musste im Verlauf des Verfahrens von mehreren vorgeworfenen Tatbeständen abrücken und Rückschläge einstecken. Wir hingegen nicht! Dies zeigt dass es sich lohnt zu kämpfen und in Berufung zu gehen. Es ist nicht hinzunehmen sich dem DFB zu beugen, um keine Nachteile zu erlangen, denn es ist jedermanns gutes Recht für das eigene bzw. des Recht des Vereines zu kämpfen und einzustehen.


Unser Fazit.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat – somit ist die ordentliche Rechtsprechung das Organ, welchem die Sanktionierung von Fehlverhalten wie beispielsweise Beleidigungen, Pyrotechnik und Gewalt zugeordnet werden muss. Nicht einem privat geführten Verband, wie dem DFB!

Es besteht keine Notwendigkeit, dass der DFB eine Doppeljustiz durchführt und sich in diesem Maße in die Rechtssprechung der ordentlichen Gerichte einmischt. 

Verglichen mit anderen Sportarten und -verbänden zeigt sich außerdem, dass der Fußball in dieser Sache eine Sonderrolle einnimmt. Wir, die Supporters Karlsruhe 1986 e.V. fordern, dies zu beenden!


(Stand: Januar 2020)